Kürzere Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bei Langzeitverträgen ab 1.3.2022

Bei vielen Verträgen über wiederkehrende Warenlieferungen und Dienstleistungen (z.B. Zeitschriftenabo, Strom- und Gaslieferung, Online-Partnerbörse, Fitnessstudio, Mobilfunkvertrag) war bisher eine anfängliche Vertragslaufzeit von zwei Jahren üblich. Wurde der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, verlängerte er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Um Verbraucher vor überlangen Vertragslaufzeiten zu schützen und den Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern zu erleichtern, hat der Gesetzgeber nun die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen verkürzt.
Welche Änderungen gibt es bei Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen?
Der Anbieter kann bei Laufzeitverträgen auch weiterhin eine anfängliche Vertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren vorsehen.
Will der Verbraucher den Vertrag beenden, muss er nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr spätestens drei Monate vor Ablauf kündigen, sondern kann dies auch noch bis zu einen Monat vor Ende der Laufzeit tun. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag nicht mehr wie bisher um ein Jahr, sondern auf unbestimmte Zeit, wobei dann jedoch monatlich gekündigt werden kann.
Hat sich der Vertrag automatisch verlängert, so ist eine Kündigung nicht nur zum Monatsende möglich (z.B. am 31.3. zum 30.4.). Der Vertrag kann auch schon während des laufenden Monats für den entsprechenden Tag im Folgemonat beendet werden (z.B. am 5.3. zum 5.4.), was dem Verbraucher deutlich mehr Flexibilität verschafft.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Neuregelungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1.3.2022 abgeschlossen werden.
Maßgeblich ist dabei der erstmalige Abschluss des Vertrages. Daher bleibt es bei Verträgen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, bei der bisherigen Regelung, auch wenn die automatische Verlängerung nach dem 1.3.2022 eingetreten ist.
Welche Besonderheiten gelten für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge?
Auch bei Telekommunikationsverträgen (z.B. Festnetz-, Internet- und Mobilfunk) darf der Anbieter eine anfängliche Vertragslaufzeit von maximal 24 Monaten vorsehen und nach einer automatischen Verlängerung kann der Kunde monatlich kündigen.
Bei diesen Verträgen gibt es jedoch zwei Besonderheiten:
- Die neuen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen finden schon ab dem 1.12.2021 Anwendung. Anders als bei sonstigen Laufzeitverträgen gilt dies unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Daher kann jetzt z.B. auch ein im Jahr 2019 geschlossener Handyvertrag monatlich gekündigt werden.
- Der Anbieter ist verpflichtet, die Kunden rechtzeitig vor der automatischen Vertragsverlängerung über die bevorstehende Verlängerung und ihr Kündigungsrecht zu informieren.
Fazit zu den Neuregelungen
Durch die neuen Regelungen können sich Verbraucher deutlich einfacher und schneller von Langzeitverträgen nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren lösen.
Viele Anbieter haben jedoch die bisher gesetzlich zulässigen langen Bindungsfristen in ihrer Preiskalkulation berücksichtigt. Daher wird sich zeigen, ob die Neureglung nicht möglicherweise auch zulasten der Verbraucher wirkt, wenn sich die Kalkulationsgrundlage der Anbieter ändert und diese daher höhere Preise verlangen.